Berichtigung unrichtiger Daten
EINLEITUNG
Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie von jeder sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verlangen, dass sie die über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten berichtigt, wenn sie unrichtig sind. Sind personenbezogene Daten in Akten unrichtig, können Sie verlangen, dass die speichernde Stelle dies in der Akte vermerkt oder sonst kenntlich macht.
ZUSTAENDIG
Der Berichtigungsanspruch richtet sich gegen die Stelle, die die unrichtigen Daten speichert.
ABLAUF
Die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten hat von Amts wegen zu erfolgen. Einem Antrag kommt daher lediglich Anstoßfunktion zu. Der Antrag kann dementsprechend formlos, schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch gestellt werden. Über ihn entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung. Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.
Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere soweit es zur Wahrung Ihrer schutzwürdigen Belange erforderlich ist, sind die Empfänger unrichtiger Daten von der Berichtigung zu unterrichten.
Diese Vorschrift gilt für den Landtag nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird, für den Rechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeit.
UNTERLAGEN
keine
Je nach Sachlage dürfte es sich empfehlen, dem Berichtigungsantrag einen Beleg für die Unrichtigkeit anzuschließen, soweit Sie über einen solchen verfügen.
SONSTIGES
Unter den in § 35 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen haben Sie einen Berichtigungsanspruch auch gegenüber nichtöffentlichen Stellen. Näheres dazu finden Sie auf den Seiten des Innenministeriums.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (öffentliche Stellen des Bundes)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 22 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
- § 14 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)
- § 37 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Südwestrundfunk)